Informationen für Patient*innen

Psychotherapie ist für viele Menschen immer noch ein Buch mit sieben Siegeln – verbunden mit vielen Vorurteilen und Berührungsängsten.

Auf diesen Internetseiten möchten wir Aufklärung leisten, Hilfestellung geben und Schwellenängste abbauen.

Verschaffen Sie sich hier einen Überblick. Alles weitere klären wir gerne im persönlichen Gespräch.

Auf unseren Seiten finden Sie …

  • umfangreiche Informationen über psychotherapeutische Behandlungsmethoden,
  • wer welche Verfahren durchführt,
  • alles über den Beginn einer Psychotherapie,
  • Hinweise zur Kostenübernahme und
  • wie Sie einen geeigneten Psychotherapeuten, eine geeignete Psychotherapeutin finden können.

Weitere Kategorien

Derzeit gibt es vier psychotherapeutische Verfahren, die unter dem Begriff der Richtlinien-Psychotherapie zusammengefasst sind. So haben es 1998 der Bundesausschuss der Ärzte und die Krankenkassen gesetzlich festgelegt. Eine Aktualisierung erfolgte 2020.

Diese vier Verfahren sind von den Krankenkassen anerkannt und werden finanziert:

(beide zusammen werden auch als psychodynamische Therapieverfahren bezeichnet)

Ihnen liegt jeweils eine umfassende Theorie zur Krankheitsentstehung zugrunde und ihre spezifischen Behandlungsmethoden sind in ihrer Wirksamkeit wissenschaftlich belegt.

Spezielle Therapieverfahren

Viele Psychotherapeut*innen arbeiten inzwischen methodenübergreifend und lassen verschiedene therapeutische Behandlungsverfahren in ihre Arbeit einfließen. Über die Richtlinien-Verfahren hinaus gibt es eine Vielfalt weiterer psychotherapeutischer Behandlungsmöglichkeiten. Sie alle haben ihren Stellenwert, einige gelten jedoch nach dem Psychotherapeuten-Gesetz von 1998 als (noch) nicht wissenschaftlich anerkannt. In diesen Fällen übernehmen die Krankenkassen keine Kosten.

Im Rahmen der psychodynamischen Therapieverfahren werden Kosten übernommen für

Zu den Therapieverfahren außerhalb der Richtlinien gehören:

Eine psychotherapeutische Behandlung wird von qualifizierten Fachkräften durchgeführt. Sie alle haben ein Studium und eine mehrjährige Zusatzausbildung absolviert und dadurch umfangreiches Wissen über die Entstehung und Behandlung von psychischen Erkrankungen erworben. Mit dieser Qualifikation erhalten sie ihre staatliche Anerkennung, die sogenannte Approbation. Diese staatliche Heilerlaubnis ermächtigt zur psychotherapeutischen Behandlung und ist gleichzeitig eine Grundvoraussetzung zur Abrechnung mit Krankenversicherungen.

Im Bereich der Psychotherapie gibt es verschiedene Berufsgruppen mit unterschiedlichen Schwerpunkten:

Psychologische Psychotherapeut*innen

Diese haben ein Psychologie-Studium abgeschlossen und anschließend eine mehrjährige, staatlich anerkannte Zusatzausbildung in mindestens einem Therapieverfahren absolviert. Mit der Approbation, der staatlichen Anerkennung dürfen sie den Titel Psychologische Psychotherapeutin, Psychologischer Psychotherapeut führen.

Ärztliche Psychotherapeut*innen

Sie haben zunächst ein Medizinstudium abgeschlossen. Für ihre psychotherapeutische Tätigkeit eignen sie sich im Anschluss weitere Fähigkeiten im Rahmen einer Facharztausbildung oder Weiterbildung an.

Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen

Die Zulassung als approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen können Diplom-Psycholog*innen, Diplom-Pädagog*innen, Diplom-Heilpädagog*innen oder Diplom-Sozialpädagog*innen erwerben, wenn sie nach ihrem Studium eine entsprechende Zusatzausbildung anschließen.

Darüber hinaus sind alle approbierten Psychotherapeut*innen dem Gesetz nach verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Kontinuierliche Weiterbildungen, Supervisionen und qualitätssichernde Maßnahmen sind für uns Fachkräfte selbstverständlich – sie gewährleisten einen hohen Qualitätsstandard in der Therapieversorgung.

Die Kosten für eine Psychotherapie werden bei den vier aufgeführten Therapiemethoden der Richtlinienverfahren von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernommen.

Wer eine Therapie aufnehmen möchte, kann direkt eine Praxis Psychologischer Psychotherapeut*innen, Ärztlicher Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen aufsuchen oder sich von einem Arzt, einer Ärztin überweisen lassen. So sehen es die Regelungen des Psychotherapeutengesetzes vor.

Vor der Therapie treffen sich Therapeut*in und Patient*in zu sogenannten Probatorischen Sitzungen. In diesen Sitzungen wird festgestellt,

  • ob eine fachliche Notwendigkeit (Indikation) für eine Psychotherapie vorliegt
  • ob eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zwischen Behandler*in und Patient*in zustande kommt
  • welche Ziele mit der Therapie verfolgt werden

Während dieser Phase wird von Psychologischen Psychotherapeut*innen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*innen ein Konsiliarbericht durch eine/n Haus- oder Facharzt/ärztin eingeholt: Diese körperliche Untersuchung ist notwendig, um eventuelle organische Ursachen der psychischen Beschwerden abzuklären. Darüber hinaus kann der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin vorliegende körperliche Erkrankungen und deren Einfluss auf die Psychotherapie berücksichtigen.

Danach wird bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Der ausgewählte Therapeut, die ausgewählte Therapeutin erklären die genaue Vorgehensweisen und händigen die Formulare aus.

Die psychotherapeutische Behandlung wird in den meisten Fällen als Einzeltherapie angeboten. Dabei kann sehr individuell auf die einzelne Person eingegangen werden. Je nach den individuellen Therapiezielen, Wünschen oder psychischen Problemen kann auch eine Gruppentherapie sinnvoll sein. Die Behandlung in der Gruppe erfordert eine spezielle Ausbildung des Therapeuten, der Therapeutin.

Die Krankenkassen übernehmen in den dargestellten Richtlinien-Verfahren im Regelfall die Kosten für die Einzeltherapie. Versicherte von Privaten Krankenkassen sollten sich vor Aufnahme einer Psychotherapie bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob und in welchem Umfang die Finanzierung übernommen wird, da es hier unterschiedliche Entscheidungen gibt. Bei einer Gruppentherapie hängt die Kostenübernahme von der Qualifizierung des Therapeuten, der Therapeutin ab.

Je nach psychotherapeutischem Verfahren bewilligen die Krankenkassen ein bestimmtes Stundenkontingent. Es umfasst derzeit für die Einzeltherapie bei einer Verhaltenstherapie maximal 80 Stunden, bei tiefenpsychologisch fundierten Verfahren maximal 100 und bei analytischen Verfahren maximal 300 Stunden.

Nein, eine Sperrfrist gibt es nicht.
Dennoch gibt es einen Unterschied bei der Beantragung einer neuen Psychotherapie, wenn seit dem Abschluss der letzten Therapie noch keine zwei Jahre vergangen sind.
In diesem Fall schreibt der oder die Therapeut*in zusätzlich zum Antrag auf Psychotherapie einen Bericht, warum die Psychotherapie notwendig ist. Dieser Bericht wird dann von
der Krankenkasse an eine*n externe Gutachter*in zur Prüfung übermittelt. Auf Basis dieses Gutachtens entscheidet dann die Krankenkasse, ob sie eine erneute Therapie bewilligt.

Sobald zwei Jahre nach einer Psychotherapie vergangen sind, entfällt der Schritt der gutachterlichen Prüfung.

Nochmal in Kürze zusammengefasst:
Ein*e Patient*in kann jederzeit einen Antrag auf Psychotherapie bei der Krankenkasse stellen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft dann die Krankenkasse.

Kontaktieren Sie Uns!

Büro des PsychotherapeutInnen-Netzwerks Münster und Münsterland e.V.

Gasselstiege 13
48159 Münster

TherapeutIn finden

Suchen