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Psychotherapie und Kostenübernahme/ Die Kosten für eine Psychotherapie werden bei den drei aufgeführten Therapiemethoden der Richtlinienverfahren von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernommen. Vor der Therapie treffen sich Therapeut/in und Patient/in zu sogenannten Probatorischen Sitzungen. In diesen Sitzungen wird festgestellt,
Während dieser Phase wird von Psychologischen PsychotherapeutInnen oder Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen ein Konsiliarbericht durch eine/n Haus- oder Facharzt/ärztin eingeholt: Diese körperliche Untersuchung ist notwendig, um eventuelle organische Ursachen der psychischen Beschwerden abzuklären. Darüber hinaus kann der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin vorliegende körperliche Erkrankungen und deren Einfluss auf die Psychotherapie berücksichtigen. Danach wird bei der Krankenkasse ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt. Der ausgewählte Therapeut, die ausgewählte Therapeutin erklären die genaue Vorgehensweisen und händigen die Formulare aus. Die psychotherapeutische Behandlung wird in den meisten Fällen als Einzeltherapie angeboten. Dabei kann sehr individuell auf die einzelne Person eingegangen werden. Je nach den individuellen Therapiezielen, Wünschen oder psychischen Problemen kann auch eine Gruppentherapie sinnvoll sein. Die Behandlung in der Gruppe erfordert eine spezielle Ausbildung des Therapeuten, der Therapeutin. Die Krankenkassen übernehmen in den dargestellten Richtlinien-Verfahren in jedem Fall die Kosten für die Einzeltherapie. Versicherte von Privaten Krankenkassen sollten sich vor Aufnahme einer Psychotherapie bei ihrer Krankenkasse erkundigen, ob und in welchem Umfang die Finanzierung übernommen wird, da es hier unterschiedliche Entscheidungen gibt. Bei einer Gruppentherapie hängt die Kostenübernahme von der Qualifizierung des Therapeuten, der Therapeutin ab. Je nach psychotherapeutischem Verfahren bewilligen die Krankenkassen ein bestimmtes Stundenkontingent. Es umfasst derzeit für die Einzeltherapie bei einer Verhaltenstherapie maximal 80 Stunden, bei tiefenpsychologisch fundierten Verfahren maximal 100 und bei analytischen Verfahren maximal 300 Stunden. |
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